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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma toolbox GmbH, Eschweiler (Deutschland), nachfolgend „toolbox“ und deren Vertragspartner, nachfolgend „Kunde“. Der Vertragsschluss sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit zumindest der Textform nach § 126 b des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“). Der Vertragsschluss kann durch die Auftragsbestätigung von toolbox bewirkt oder bestätigt werden. Die Auftragsbestätigung beschreibt die Leistungen von toolbox abschließend, wobei nicht wesentliche Vertragsbestandteile von toolbox nach billigem Ermessen geregelt werden können. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn toolbox ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn toolbox auf ein Schreiben des Kunden Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen enthält oder auf diese hinweist, so liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§2 Vertragsgegenstand

(1) Soweit Vertragsgegenstand die Überlassung von Software ist, so räumt toolbox dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche und persönliche Recht („Lizenz“) ein, die Software auf einen in seinem ausschließlichen Besitz befindlichen Computersystem zu nutzen. Der Umfang des Nutzungsrechts ergibt sich aus der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Systemkonfiguration. In diesem Rahmen darf der Kunde die Software speichern oder von einem Computer auf den anderen übertragen. Das Nutzungsrecht ist gegenständlich begrenzt auf die Anzahl der erworbenen Softwarelizenzen je Betriebsstätte des Kunden. Damit darf die Software an beliebigen Computern im Netzwerk der Betriebsstätte des Kunden gestartet werden, jedoch nie gleichzeitig häufiger ablaufen als Anzahl an Lizenzen erworben wurden (concurrent-user-license). Dem Kunden ist eine Veränderung des Quellcodes untersagt. Änderungen der Systemkonfigurationen können kein eigenes Urheberrecht des Kunden begründen und schließen zugleich Gewährleistungsansprüche wegen Programmablaufstörungen gegenüber toolbox aus. Die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der Software oder ihrer Dokumentation auf Dritte unter vollständiger Aufgabe des eigenen Nutzungsrechts und der eigenen Nutzungsmöglichkeit bedarf der vorherigen Einwilligung von toolbox. Sie ist zu erteilen, wenn nicht wichtige Gründe wie etwa Konkurrenzschutz entgegen stehen. toolbox darf ein am Aufwand orientiertes Entgelt für die Rechteverwaltung nach billigem Ermessen festsetzen und berechnen, § 315 BGB.
(2) Soweit Vertragsgegenstand die Lieferung körperlicher Gegenstände – insbesondere Hardware – ist, so erwirbt der Kunde Eigentum, wobei Gewährleistung auf die vertragskonforme Funktionalität durch toolbox nur geschuldet ist, wenn dazugehörige Software erworben und vertragskonform eingerichtet wurde.
(3) Soweit toolbox urheberrechtlich geschützte Soft- oder Hardware Dritter als Systembestandteil dem Kunden verkauft, vermittelt oder überlässt, so beachtet der Kunde die damit einhergehenden Lizenz- und Nutzungsbedingungen dieser Anbieter und stellt toolbox wegen einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung dieser Bedingungen von Ansprüchen der Rechteinhaber frei. Umgekehrt stellt toolbox seine Kunden von Ansprüchen Dritter wegen eigener zu vertretender Schutzrechtsverletzungen frei. toolbox darf wegen solcher Schutzrechtsverletzungen das Programm ändern oder notwendige Nutzungsrechte für den Kunden erwerben.
(4) Der Kunde haftet gegenüber toolbox für Urheberrechtsverletzungen und Überschreitung des vereinbarten Nutzungsrechts an der von toolbox überlassenen Software. Der Kunde verpflichtet sich in diesen Fällen zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen Betrages des Vertragspreises für jedes vertragswidrig kopierte oder weitergegebene Programm. Die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Konventionalstrafe bleibt toolbox vorbehalten. Die Konventionalstrafe entsteht und wird auch dann fällig, wenn der Kunde unter Aufgabe des eigenen Nutzungsrechts das Programm auf einen Dritten überträgt und toolbox bei der Übertragung des Rechts nicht gemäß § 2 Abs. 1 dieser AGB einschaltet.

§3 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich gegenüber toolbox zur umfassenden Unterstützung bei der Installation des Systems. Er teilt toolbox die genaue Konfiguration seiner Computer Hard- und Software mit. Er ergänzt oder ersetzt das System oder Komponenten auf Anforderung von toolbox, wenn dies für einen ordnungsgemäßen Programmablauf erforderlich ist. Der Kunde benennt unmittelbar nach Vertragsschluss einen vertretungsberechtigten Projektleiter, der während der Installation zur Verfügung steht und alle notwendigen Angaben tätigen und Erklärungen mit Wirkung für den Kunden abgeben kann. Notwendige Installationen (Schienensysteme, elektrische Verkabelung, Netzwerkkabel u.ä.) werden vom Kunden fristgerecht vor der vereinbarten Implementation des Systems gemäß den von toolbox bereitgestellten Installationsanweisungen und Blockschaltbildern ausgeführt. Bei Verwendung eines Softwareprogramms eines anderen Herstellers beschafft der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr die erforderlichen Schnittstellen zu diesem Softwareprodukt nach Vorgabe von toolbox. Wird eine Systemkomponente vom Kunden an toolbox für Wartungs-, Instandsetzungs- oder Gewährleistungsarbeiten übergeben, so obliegt es dem Kunden zuvor sämtliche Daten und Einstellungen auf eigene Kosten zu sichern. Die Haftung von toolbox für Datenverluste oder ?beschädigungen sowie einen etwa entstehenden Neuinstallationsaufwand ist ausgeschlossen.

§4 Lieferort und Leistungszeit

Die Lieferung körperlicher Gegenstände erfolgt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gemäß den Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung. Entsprechendes gilt für Software, die per Datenfernübertragung bereitgestellt wird. Wird als Leistungszeit eine Zeitspanne vereinbart, so sind die Leistungshandlungen spätestens bis zum letzten Arbeitstag der Zeitspanne, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen unverzüglich nach Anforderung zu bewirken. Verzögerungen aus der Sphäre einer Vertragspartei verlängern die Handlungsfristen der anderen Vertragspartei einseitig um die entsprechende Zeitdauer. Gleiches gilt für Verzögerungen, auf die toolbox keinen Einfluss hat. Gerät der Kunde in Verzug mit einer Mitwirkungshandlung oder der Annahme, wird das gesamte vertraglich vereinbarte Entgelt sofort fällig.

§5 Eigentumsvorbehalt

toolbox behält sich das Eigentum an sämtlichen körperlichen Gegenständen und Datenträgern bis zur vollständigen Zahlung des Vertragspreises vor. Im Falle des Zahlungsverzugs ist toolbox berechtigt, das System ggfs. unter Deinstallation der Software bis zur Zahlung des vollständigen Vertragspreises sicherungshalber zurückzunehmen; darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§6 Entgelt und Zahlungsbedingungen

(1) Die Fälligkeit des Entgeltes richtet sich nach den vertraglichen Absprachen und wird spätestens fällig mit Ablieferung körperlicher Gegenstände oder Abnahme eines Systems oder Eintritt des Annahmeverzuges des Kunden. Nebenleistungen von toolbox wie Installation, Einweisung und Schulung sind gemäß Honorarverzeichnis von toolbox zu vergüten, wenn diese Leistungen nicht nach dem Vertrag bereits geschuldet sind. Entstehen für die Erbringung solcher vergütungspflichtigen Nebenleistungen Spesen, so kann toolbox diese gegenüber dem Kunden abrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(3) Eine Aufrechnung gegenüber toolbox durch den Kunden ist nur mit von toolbox anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
(4) Kommt der Kunde bei einem vereinbarten Zahlungstermin mit einer Zahlung um mehr als 14 Tage in Verzug, wird im Zweifel die gesamte Vertragssumme sofort zur Zahlung fällig.
(5) Verlangt im Fall eines Leasinggeschäfts der Leasinggeber vom Leasingnehmer als Kunden von toolbox die Abgabe einer Übernahmeerklärung vor der Auszahlung des Vertragspreises an toolbox, so ist der Kunde im Rechtsverhältnis zu toolbox verpflichtet, diese Erklärung bei der Abnahme oder der vertragsgemäßen Ablieferung des Systems zu unterschreiben und unverzüglich seinem Leasinggeber zukommen zu lassen. Kommt es aufgrund einer pflichtwidrigen Verzögerung dieser Erklärung zu einer verzögerten Auszahlung des Entgelts für den Leasinggegenstand durch den Leasinggeber an toolbox, so schuldet der Kunde den damit einhergehenden Verzögerungsschaden, namentlich den Verzugsschaden.

§ 7 Sicherungsleistung und Rücktritt

Im Falle der Vermögensverschlechterung des Kunden ist toolbox berechtigt, Sicherheit zu verlangen. toolbox kann in diesem Fall die Erbringung fälliger eigener Leistungspflichten von der vorhergehenden Bestellung der Sicherheit abhängig machen. Vermag der Kunde die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist zu erbringen, so ist toolbox zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall kann toolbox einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 % des Vertragspreises neben der Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt toolbox, der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.

§ 8 Gewährleistung

(1) toolbox übernimmt grundsätzlich für die von ihr gelieferte Hard- und Software eine Gewährleistung von zwei Jahren. Für Handhelds und Netzteile beträgt die Gewährleistung ein Jahr, wobei Verbrauchs- und Verschleißteile von der Gewährleistung ausgenommen sind. Die Frist beginnt mit betriebsbereiter Ablieferung des Systems, im Falle ausnahmsweise durchgeführter individueller Programmierung von Software mit der Abnahme.
(2) Bei Lieferung gebrauchter Hardware beträgt die Gewährleistungszeit sechs Monate. toolbox ist berechtigt, im Gewährleistungsfall durch Lieferung gleichwertiger gebrauchter Hardware nachzuerfüllen.
(3) Bei der von toolbox zu liefernden Software handelt es sich um parametrierbare Standardsoftware. toolbox übernimmt im Rahmen der Gewährleistung die Verpflichtung, eine funktionsfähige Software entsprechend Angebot oder Auftragsbestätigung zu liefern und, soweit vereinbart, funktionsfähig in Betrieb zu nehmen. Über die Standard-Funktionen hinausgehende individuelle Programmfunktionen unterliegen der Gewährleistung nur dann, wenn diese Funktionen vertraglich vereinbart sind. Demgegenüber stellen Beschreibungen und Leistungsangaben im Rahmen öffentlicher Äußerungen und in Werbemitteln keine Beschaffenheitsangaben dar. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf geringfügige Unzulänglichkeiten, die die wesentlichen Programmfunktionen im Ablauf nicht stören und die einer Software als ständig weiter entwickeltes Produkt typischerweise immanent sind. Der Kunde zeigt auftretende Fehler toolbox unverzüglich an und stellt toolbox nach besten Kräften eine Fehlerdokumentation zur Verfügung, die zumindest die Fehlerauswirkung genau beschreibt. Fehlermeldungen dokumentiert der Kunde ordnungsgemäß und stellt sie toolbox unverzüglich zur Verfügung.
(4) toolbox ist berechtigt, erforderliche Programmanpassungen durch Fernwartung oder Bereitstellung eines Datenträgers vorzunehmen. Ermöglicht der Kunde keinen Fernzugang zu seinem System, so beschränkt sich die Gewährleistungspflicht von toolbox auf die Lieferung eines ausführbaren Datenträgers.
(5) Beim Einsatz von Schnittstellen zur Software anderer Anbieter gewährleistet toolbox Funktionen des eigenen Systems beim Einsatz von Schnittstellen eines anderen Anbieters nur im Rahmen ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung. Bei Lieferung einer eigenen Schnittstelle beschränkt sich die geschuldete Funktionalität der von toolbox gelieferten Software auf die Verarbeitung der an der Schnittstelle bereitgestellten Daten und die Bereitstellung eigener Daten an der Schnittstelle. Damit ist eine Gewährleistung für fehlende Programmfunktionen der Software Dritter ausgeschlossen.
(6) Technische Beratungen und Auskünfte durch toolbox außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs erfolgen unentgeltlich und unter Ausschluss jeder Gewährleistung.

§ 9 Haftung

(1) Unbeschadet der gesetzlichen Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie von wesentlichen Vertragspflichten haftet toolbox für anderweitige Schäden an Rechten und Rechtsgütern des Kunden und der in seiner Obhut stehenden anderen Personen nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.
(2) Soweit toolbox dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, so ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorauszusehen waren oder die unter den bekannten Umständen hätte vorausgesehen werden müssen. Folgeschäden aus Mängeln des Vertragsgegenstandes sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu erwarten sind.
(3) Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von toolbox für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,- je Schadenfall beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt.
(4) Eine Haftung von toolbox ist ausgeschlossen, wenn der Schaden im wesentlichen durch unsachgemäße Behandlung von Dateien (mangelhafte Datensicherung, nicht autorisierter Eingriff in den Programmablauf) verursacht wurde.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei vorsätzlichem Verhalten von toolbox, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Schlussbestimmung

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
(2) Die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Lücken schließen die Parteien durch einvernehmliche Regelung, die wirtschaftlich dem Vertragszweck am nächsten kommen. Kommt diese in angemessener Frist nicht zustande, so erhält toolbox ein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen, § 315 BGB.
(3) Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen materiellen Rechts. Soweit das deutsche internationale Privatrecht kollisionsrechtlich auf das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) verweist, so wird dessen Anwendung ausgeschlossen.
(4) Gerichtsstand ist Aachen (Deutschland).


01/2012